Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen WOELKE Industrieelektronik GmbH und dem Besteller. Sie gelten insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug genommen wird.

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen WOELKE Industrieelektronik GmbH und dem Besteller abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wie Einkaufsbedingungen nicht Vertragsbestandteil und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder ergänzende Vorschriften enthalten.

§ 2
2.1 Umfang und Bedingungen des Auftrages ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von WOELKE Industrieelekronik GmbH. Bei Aufträgen, bei denen die Lieferung der Ware in so kurzer Zeit nach der Aufgabe der Bestellung erfolgt, dass eine Auftragsbestätigung vorher nicht abgesandt werden kann, ergeben sich Umfang und Bedingung des Auftrages aus der schriftlichen Rechnung von WOELKE Industrieelektronik GmbH. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Hat WOELKE Industrieelektronik GmbH ausnahmsweise ein verbindliches Angebot abgegeben und ist dies vom Besteller fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, es sei denn, der Besteller hat ihr unverzüglich widersprochen.

2.2 Die dem Angebot beigefügten Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und sonstige Konstruktionsangaben sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich vereinbart. Änderungen und Abweichungen bleiben WOELKE Industrieelektronik GmbH vorbehalten.

2.3 Die in der Auftragsbestätigung und in einem eventuellen Angebot genannten Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3
3.1
 Angaben über die Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nicht die Frist oder der Termin schriftlich verbindlich zugesagt wurden.

3.2 Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart worden, ist ihr Beginn hinausgeschoben solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind und der Besteller eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat. Die Frist kann nur eingehalten werden, wenn der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt.

3.3 Wird WOELKE Industrieelektronik GmbH durch eine höhere Gewalt an einer Lieferung gehindert, verschiebt sich der gesetzte Termin oder die gesetzte Frist ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von WOELKE Industrieelektronik GmbH nicht zu vertretende Umstände gleich, welche WOELKE Industrieelektronik GmbH die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im ganzen oder wichtiger Abteilungen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe oder Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als vier (4) Monate an, hat WOELKE Industrieelektronik GmbH auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers hat WOELKE Industrieelektronik GmbH zu erklären, ob WOELKE Industrieelektronik GmbH zurücktreten oder innerhalb einer von WOELKE Industrieelektronik GmbH zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werde. Schadensansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3.4 Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist oder eines Liefertermins von WOELKE Industrieelektronik GmbH zu vertreten, kommt WOELKE Industrieelektronik GmbH erst in Verzug, wenn der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens 14 Tage betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Anschließend kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind für leichte Fahrlässigkeit von WOELKE Industrieelekronik GmbH ausgeschlossen.

3.5 Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers, und zwar auch dann, wenn WOELKE Industrieelektronik GmbH die Kosten des Transportes trägt. WOELKE Industrieelektronik GmbH ist zum Abschluss einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auf den
Besteller über, sobald die Lieferung den Betrieb von WOELKE Industrieelektronik GmbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WOELKE Industrieelektronik GmbH noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Transport aus Gründen, die WOELKE Industrieelektronik GmbH nicht zu vertreten hat, oder aufgrund des Verhaltens des Bestellers, so geht mit der Mitteilung von WOELKE Industrieelektronik GmbH über die Versandbereitschaft an den Besteller die Gefahr auf diesen über.

3.6 Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt WOELKE Industrieelektronik GmbH das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.

3.7 Schadensansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung, einer Verpackungsanweisung oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind für leichte Fahrlässigkeit von WOELKE Industrieelektronik GmbH ausgeschlossen.

3.8 Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

3.9 Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist WOELKE Industrieelektronik GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und Zahlungen des Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

3.10 WOELKE Industrieelektronik GmbH ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Für Teillieferungen kann WOELKE Industrieelekronik GmbH jeweils eine Rechnung ausstellen. Für jede Teilrechnung laufen Zahlungsfristen gesondert.

3.11 Rücksendungen sind generell ausgeschlossen. Ausnahmen werden in § 7 geregelt.

§ 4
4.1 
Zahlungen sind entweder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten oder binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Ein Recht zum Skontoabzug besteht jedoch nicht, wenn überfällige Rechnungen vorliegen. Dann wird der Netto- Zahlungseingang zur Regulierung der überfälligen Beträge verwendet.

4.2 Wird das Zahlungsziel von 30 Tagen überschritten, hat WOELKE Industrieelektronik GmbH das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine Belastung mit einem wesentlich niedrigeren Zinssatz oder WOELKE Industrieelektronik GmbH mit einem höheren Zinssatz nachweist. In jedem Fall ist WOELKE Industrieelektronik GmbH berechtigt, mindestens den gesetzlichen Zinssatz zu fordern.

4.3 Rechnungen über Reparaturen, Reparaturaustausch und sonstige Leistungen sind sofort rein netto zahlbar.

4.4 Alle Zahlungen sind nur an WOELKE Industrieelektronik GmbH bzw. auf deren Konten frei zu leisten. Zahlungen des Bestellers an Dritte befreien diesen nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

4.5 Wechsel werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.

4.6 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Besteller nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis.

4.7 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird WOELKE Industrieelektronik GmbH eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsabschluss bekannt, so ist WOELKE Industrieelektronik GmbH berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu fordern.

§5
5.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von WOELKE Industrieelektronik GmbH, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die WOELKE Industrieelektronik GmbH jetzt und künftig gegen ihn hat.

5.2 Der Besteller darf die Ware, an der sich WOELKE Industrieelektronik GmbH das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Für den Fall der Verarbeitung ist schon jetzt vereinbart, dass WOELKE Industrieelektronik GmbH an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Ware ein Miteigentum zusteht, das dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht. Der Besteller verwahrt die durch Verarbeitung entstandenen neuen Sachen für WOELKE Industrieelektronik GmbH. Das gleiche gilt, wenn der Besteller die Ware, an der WOELKE Industrieelektronik GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbleibt.

5.3 Der Besteller darf die Ware, an der WOELKE Industrieelektronik GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat oder an der ihr Miteigentum zusteht, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsvorganges veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen von WOELKE Industrieelektronik GmbH die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten an WOELKE Industrieelektronik GmbH ab. WOELKE Industrieelektronik GmbH kann verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und WOELKE Industrieelektronik GmbH alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Besteller darf die an WOELKE Industrieelektronik GmbH abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von WOELKE Industrieelektronik GmbH in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Besteller schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo an WOELKE Industrieelektronik GmbH ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware von WOELKE Industrieelektronik GmbH enthalten sind. Steht WOELKE Industrieelektronik GmbH an der veräußerten Ware nur Miteigentum zu, so gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentums von WOELKE Industrieelektronik GmbH. Wird Ware, an der WOELKE Industrieelektronik GmbH sich das Eigentum vorbehalten hat oder an der ihr Miteigentum zusteht, zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von WOELKE Industrieelektronik GmbH bzw. in Höhe des Miteigentums. Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware von WOELKE Industrieelektronik GmbH einen Scheck oder Wechsel, so übereignet er WOELKE Industrieelektronik GmbH schon jetzt bis zur Tilgung aller Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel für WOELKE Industrieelektronik GmbH sorgfältig zu verwahren. Im übrigen gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.

5.4 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst WOELKE Industrieelektronik GmbH eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, ist WOELKE Industrieelektronik GmbH insoweit zur Freigabe verpflichtet, als der Besteller dies verlangt.

5.5 Der Besteller hat WOELKE Industrieelektronik GmbH sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn die Vorbehaltsware oder anderer Gegenstände oder Forderungen, an denen WOELKE Industrieelektronik GmbH Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die WOELKE Industrieelektronik GmbH durch solche Vorfälle entstehen, hat der Besteller zu erstatten.

§6
6.1
 Lässt das Recht des Einfuhrstaates die Wirksamkeit des in § 5 genannten Eigentumsvorbehaltes oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte der WOELKE Industrieelektronik GmbH nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann die WOELKE Industrieelektronik GmbH alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche der WOELKE Industrieelektronik GmbH gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten andere Sicherheiten an gelieferten Waren oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

§7
7.1
 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit der WOELKE Industrieelektronik GmbH entstehen, ist ausgeschlossen.

7.2 Bei Mängeln der von der WOELKE Industrieelektronik GmbH gelieferten Ware kann der Besteller nur Nacherfüllung verlangen. Statt der Nacherfüllung ist die WOELKE Industrieelektronik GmbH auch zur Ersatzlieferung berechtigt. Die Geltung des § 377 HGB bleibt unberührt.

7.3 Der Besteller ist jedoch berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, oder- unmöglich ist,- der WOELKE Industrieelektronik GmbH in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, - von der WOELKE Industrieelektronik GmbH verweigert wird oder - von der WOELKE Industrieelektronik GmbH schuldhaft verzögert wird.

7.4 Auch bei einer schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht ist ein Anspruch auf Schadensersatz, und zwar auch für den Schaden, der durch die zu späte Nacherfüllung entsteht, für leichte Fahrlässigkeit der WOELKE Industrieelektronik GmbH ausgeschlossen. Diese Haftbeschränkung gilt nicht, wenn der Ware die garantierte Beschaffenheit fehlt.

7.5 Eine Haftung für Folgeschäden, d.h. für Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers, Montagekosten, aus entgangenem Gewinn usw., ist ausgeschlossen, außer in den Fällen grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes, soweit nicht die WOELKE Industrieelektronik GmbH wegen des Fehlens garantierter Beschaffenheit der Ware auch für Folgeschäden einzustehen hat.

7.6 Für normale Abnutzung und Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen der Ware verursacht werden, haftet die WOELKE Industrieelektronik GmbH nicht.

7.7 Mängelhaftungsansprüche für die Lieferung von Waren verjähren zwölf Monate ab Lieferung mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstiger Produzentenhaftung oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Beschaffenheit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.8 Weitergehende Ansprüche gegen den Hersteller der Ware aufgrund einer von ihm, dem Besteller abgegebenen Garantie, werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

§8
8.1
 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher oder unterlassener Beratung, Pflichtverletzung, Unmöglichkeit, Verzug, sind für leichte Fahrlässigkeit der WOELKE Industrieelektronik GmbH ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder für eine vom Verschulden unabhängige Handlung, insbesondere für das Fehlen garantierter Beschaffenheit und für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

§9
9.1
 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Essen.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendungen des UN Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

9.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der WOELKE Industrieelektronik GmbH zuständige Gericht, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die WOELKE Industrieelektronik GmbH ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

9.4 Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen des Teils der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien eine solche wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die vereinbart worden wäre, hätte man das Problem von vornherein bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung oder eines Teiles einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit beruht, es wird in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder der Zeit an die Stelle des unwirksamen vereinbart.


Stand: Oktober 2006